Rechtsanwalt Dr. M. Bahr
unterhält einen News-Feed, der lesenswert ist, denn er bringt interessante
Gerichtsurteile.
Ein Hersteller von
Nahrungsergänzungsmitteln hatte ein Produkt mit der Bezeichnung
"Gelenk-Tabletten" in den Verkehr gebracht. Das 10.
Verwaltungsgericht Magdeburg untersagte nun den Vertrieb (Az.: 1 A 118/16 MD). Als
Begründung wurde ausgeführt, das Nahrungsergänzungs-mittel könne zwar positive
Wirkungen auf die Gelenke haben, aber die sind wissenschaftlich nicht
nachgewiesen. Der Produktname „Gelenk-Tabletten“ könne deshalb den Verbraucher
in die Irre führen.
Das Kammergericht
Berlin (Az.: 5 U 132/15) untersagte die Werbeaussagen „Stärkung des Immunsystem“
und weiterer für ein Nahrungsergänzungsmittel, das Vitamin B12 enthält. Das
Gericht konnte mehrere Gründe anführen: ein wissenschaftlicher Nachweis ist
nicht vorhanden, die gesundheitsbezogene Angabe ist von der HCVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims)) [2]
nicht zugelassen, Werbeaussagen sind nur für einzelne Stoffe, nicht aber für
ein Präparat aus mehreren Bestandteilen zulässig.
Zusammenfassend zeigen diese
Urteile, dass die deutschen Gerichte nicht untätig sind, gegen unerlaubte
Gesundheitsaussagen (Health Claims) zu Nahrungs-ergänzungsmitteln vorzugehen.
Ich nenne so etwas Schläge gegen Abzocke.
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