Friday, December 29, 2017

Gelenk-Tabletten und weitere



Rechtsanwalt Dr. M. Bahr unterhält einen News-Feed, der lesenswert ist, denn er bringt interessante Gerichtsurteile.

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln hatte ein Produkt mit der Bezeichnung "Gelenk-Tabletten" in den Verkehr gebracht. Das 10. Verwaltungsgericht Magdeburg untersagte nun den Vertrieb (Az.: 1 A 118/16 MD). Als Begründung wurde ausgeführt, das Nahrungsergänzungs-mittel könne zwar positive Wirkungen auf die Gelenke haben, aber die sind wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Der Produktname „Gelenk-Tabletten“ könne deshalb den Verbraucher in die Irre führen.

Das Kammergericht Berlin (Az.: 5 U 132/15) untersagte die Werbeaussagen „Stärkung des Immunsystem“ und weiterer für ein Nahrungsergänzungsmittel, das Vitamin B12 enthält. Das Gericht konnte mehrere Gründe anführen: ein wissenschaftlicher Nachweis ist nicht vorhanden, die gesundheitsbezogene Angabe ist von der HCVO (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims)) [2] nicht zugelassen, Werbeaussagen sind nur für einzelne Stoffe, nicht aber für ein Präparat aus mehreren Bestandteilen zulässig.

Zusammenfassend zeigen diese Urteile, dass die deutschen Gerichte nicht untätig sind, gegen unerlaubte Gesundheitsaussagen (Health Claims) zu Nahrungs-ergänzungsmitteln vorzugehen. Ich nenne so etwas Schläge gegen Abzocke.


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