Mein 91jähriger Vater bekam gerade ein Schreiben von seiner
Versorgungskasse, in dem auf eine Besteuerung nach „§ 22 Nummer 5 Satz 2
Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb EStG ggf. in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 1 EStDV4“
hingewiesen wurde. Ich habe dann unter 4 nachgeschaut, da werden
dann erwähnt: § 82 EStG, § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG, § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b EStG, § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
EStG und mit § 55 Absatz 1 Nummer 1 EStDV“. Dann ist ja alles geklärt.
Geht es nicht vielleicht auch so, dass man es verstehen
kann?
Deshalb habe ich auch die Versorgungskasse angeschrieben,
denn telefonisch ist der Kundendienst nur vormittags zu erreichen. Wenn es eine
Antwort gibt, werde ich sie ergänzen.
Und eine Antwort habe ich auch umgehend bekommen:
Sehr geehrter Herr Dr. Kirsch,
zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen mit, dass
die XXX Zusatzversorgungskasse (ZVK) gesetzlich verpflichtet ist, ihren
Rentnerinnen und Rentnern die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen
aus der betrieblichen Altersversorgung zu bescheinigen.
Für weitergehende Informationen verweise ich auf unsere
Internetseite […].
Ob die Rentnerin oder der Rentner im Einzelfall
verpflichtet ist, noch eine Steuererklärung abzugeben, kann von unserer Seite
aus nicht beurteilt werden. Ich bitte Sie deshalb, sich diesbezüglich und
bezüglich eventueller weiterer steuerrechtlicher Fragen gegebenenfalls an das
zuständige Wohnsitzfinanzamt Ihres Vaters zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Der Geschäftsführer
Im Auftrag
XXX
Ja, das hat weitergeholfen. Schade, dass eine solche Notiz
nicht dem offiziellen Schreiben beigelegt war. So etwas kann die Verunsicherung
mindern.
Jetzt bin ich gespannt, was man beim Finanzamt sagt.
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