Gestern wurde mir ein Fax
vorgelegt. Es ist ähnlich gestaltet, wie das für den Eintrag ins Regionale
Ärztebuch, über das ich vor etwa vier Jahren berichtet hatte [1]. Also habe ich
mich zum Arztverzeichnis Regional erst einmal informiert.
Man stolpert über den Namen des
Verzeichnisses – Arztverzeichnis. Es sollte doch ein Ärzteverzeichnis sein.
Aber ich wurde eines Besseren belehrt. Unter den Suchbegriffen Arzt und
Meerbusch fand ich auch wirklich nur eine Ärztin. Ist dieses Verzeichnis nun so
exklusiv und damit überflüssig, oder aber zeigt es nur an, dass bisher in
Meerbusch nur eine Ärztin auf den Trick hereingefallen ist.
Wenn man die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen liest [2], dann ist dort von einem „Kostenlosen
Standarteintrag“ die Rede – sehen wir einmal davon ab, dass man Standard mit d
schreibt. Aber dieser Standardeintrag ist völlig egal, denn mit dem Fax hat man
einen Vertrag für den „Kostenpflichtigen Grundeintrag“ geschlossen. Wenn Sie
später einmal den Vertrag anfechten wollen, wünsche ich gute Reise, denn: „Für
alle Ansprüche der Parteien wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Bukarest
vereinbart, …“.
Und nun suchen Sie einmal das
Arztverzeichnis Nordrhein-Westfalen unter Google. Was? Nicht gefunden?! Das Landgericht
Wuppertal urteilte darüber (Beschluss v. 05.06.2014 - Az.: 9 S 40/14): „Ein
kostenpflichtiger Eintrag in ein Online-Verzeichnis, das bei Google nicht unter
den ersten fünf Suchtreffern gelistet ist, ist wertlos und erfüllt den
Tatbestand der Sittenwidrigkeit.“ [3]
Was machen Sie nun mit dem Fax?
Archivieren Sie es im Schredder!
Links:
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