Friday, June 23, 2017

Arztverzeichnis Regional




Gestern wurde mir ein Fax vorgelegt. Es ist ähnlich gestaltet, wie das für den Eintrag ins Regionale Ärztebuch, über das ich vor etwa vier Jahren berichtet hatte [1]. Also habe ich mich zum Arztverzeichnis Regional erst einmal informiert.


Man stolpert über den Namen des Verzeichnisses – Arztverzeichnis. Es sollte doch ein Ärzteverzeichnis sein. Aber ich wurde eines Besseren belehrt. Unter den Suchbegriffen Arzt und Meerbusch fand ich auch wirklich nur eine Ärztin. Ist dieses Verzeichnis nun so exklusiv und damit überflüssig, oder aber zeigt es nur an, dass bisher in Meerbusch nur eine Ärztin auf den Trick hereingefallen ist.

Wenn man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest [2], dann ist dort von einem „Kostenlosen Standarteintrag“ die Rede – sehen wir einmal davon ab, dass man Standard mit d schreibt. Aber dieser Standardeintrag ist völlig egal, denn mit dem Fax hat man einen Vertrag für den „Kostenpflichtigen Grundeintrag“ geschlossen. Wenn Sie später einmal den Vertrag anfechten wollen, wünsche ich gute Reise, denn: „Für alle Ansprüche der Parteien wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Bukarest vereinbart, …“.


Und nun suchen Sie einmal das Arztverzeichnis Nordrhein-Westfalen unter Google. Was? Nicht gefunden?! Das Landgericht Wuppertal urteilte darüber (Beschluss v. 05.06.2014 - Az.: 9 S 40/14): „Ein kostenpflichtiger Eintrag in ein Online-Verzeichnis, das bei Google nicht unter den ersten fünf Suchtreffern gelistet ist, ist wertlos und erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit.“ [3]

Was machen Sie nun mit dem Fax? Archivieren Sie es im Schredder!


Links:

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